Allgemeine Geschäftsbedingungen für unseren Musikunterricht mit Vertrag

Das Unterrichtsangebot umfasst die instrumentale und vokale Ausbildung im Einzel-und Gruppenunterricht. Zusatzangebote bestehen in Ensembles, Korrepetitionsunterricht, Ergänzungsfächern, Workshops, Klassenvorspielen, Werkstattkonzerten und weiteren besonderen Veranstaltungen.

 

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum 01.01., 01.04. und 01.10. von beiden Seiten gekündigt werden, Stichtag ist hierbei jeweils der 15.11, 15.02. und 15.08.. Die Kündigung muss schriftlich an die Postadresse der Musikschule erfolgen, eine Kündigung per email ist nicht ausreichend. Der Vertrag schließt die Verpflichtung ein, der Musikschule stets die aktuelle Adresse und Kontaktdaten (auch email Adresse) mitzuteilen.

 

 

Leistungen

Es besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Probestunde von 30 Minuten. 

 

Nach Abschluss des Unterrichtsvertrages mit der Musikschule erfolgt in Absprache die Einteilung zum kostenpflichtigen Unterricht. Die Aufnahme richtet sich nach den freien Unterrichtsplätzen, ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht.

 

Der Unterricht findet in der Regel einmal pro Woche zu einer fest vereinbarten Unterrichtszeit statt (Unterrichtsintervall). Sind andere Unterrichtsintervalle vereinbart, so sind diese vertraglich festgehalten. 

 

Die Kronberger Musikwerkstatt erteilt 36 Unterrichtseinheiten im Schuljahr und bezieht sich auf den Schuljahresbeginn und das Schuljahrsende der allgemeinbildenden, hessischen Regelschulen. 

 

Der Ausfall des Unterrichts wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers/ der Schülerin lässt den Honoraranspruch der Musikschule unberührt. Unterrichtsausfall, den die Musikschule zu vertreten hat, kann nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertreten werden. Bei Unterrichtsausfall, der von Seiten der Musikschule zu verantworten ist, werden die Gebühren anteilig zurückerstattet, sofern der Unterricht zum Ende des Schuljahres nicht nachgeholt oder vertreten werden konnte. 

 

Bei Absage und Versäumen des Unterrichts von Seiten des Schülers sowie durch höhere Gewalt sind die Lehrkräfte der Musikschule nicht nachleistungspflichtig. Die jeweilige Lehrkraft ist rechtzeitig bei Verhinderung zu informieren.

 

Jeder Schüler erhält die Möglichkeit an internen Werkstattkonzerten und Vorspielen teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Lehrkraft. Werkstattkonzerte und besondere Veranstaltungen der Musikschule, an denen eine Schülerin/ ein Schüler teilnimmt, zählen nicht als Unterrichtseinheit.

 

Die Musikschule unterstützt nachdrücklich die Beteiligung ihrer Schüler an außerschulischen Konzerten und Wettbewerben. Die Teilnahme, in den von der Musikschule unterrichteten Fächern, sollte in jedem Fall mit der verantwortlichen Lehrkraft abgestimmt werden.

 

 

Gebühren

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 30,00 Euro und ist bei Abschluss des unbefristeten Unterrichtsvertrages auf das Konto der Kronberger Musikwerkstatt zu entrichten.

 

Die Unterrichtsgebühr ist ein Jahresbeitrag und richtet sich nach der Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung und wird monatlich in 12 gleichen Beträgen im Voraus bezahlt. 

 

Die Änderung des Unterrichtsintervalls oder die Dauer der Unterrichtseinheit hat in Form einer schriftlichen Mitteilung an die Musikschule vom Vertragspartner zu erfolgen. Dieser Mitteilung muss die Kronberger Musikwerkstatt zustimmen, damit sie Wirksamkeit entfaltet. 

 
Der Ausfall des Unterrichts wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers/ der Schülerin lässt den Honoraranspruch der Musikschule unberührt. Unterrichtsausfall, den die Musikschule zu vertreten hat, kann nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertreten werden. Bei Unterrichtsausfall, der von Seiten der Musikschule zu verantworten ist, wird ein neuer Termin vereinbart und der Unterricht nachgeholt.

Bei Absage und Versäumen des Unterrichts von Seiten des Schülers sowie durch höhere Gewalt sind die Lehrkräfte der Musikschule nicht nachleistungspflichtig. Die jeweilige Lehrkraft ist rechtzeitig bei Verhinderung zu informieren.

Jeder Schüler erhält die Möglichkeit an internen Werkstattkonzerten und Vorspielen teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Lehrkraft. Werkstattkonzerte und besondere Veranstaltungen der Musikschule, an denen eine Schülerin/ ein Schüler teilnimmt, zählen nicht als Unterrichtseinheit.

Die Musikschule unterstützt nachdrücklich die Beteiligung ihrer Schüler an außerschulischen Konzerten und Wettbewerben. Die Teilnahme, in den von der Musikschule unterrichteten Fächern, sollte in jedem Fall mit der verantwortlichen Lehrkraft abgestimmt werden.

Die Änderung des Unterrichtsintervalls oder die Dauer der Unterrichtseinheit hat in Form einer schriftlichen Mitteilung an die Musikschule vom Vertragspartner zu erfolgen. Dieser Mitteilung muss die Kronberger Musikwerkstatt zustimmen, damit sie Wirksamkeit entfaltet.

 

Ferien und Feiertage

An den gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien der allgemein bildenden Regelschulen in Hessen findet kein Unterricht statt. Abweichungen hierzu sind möglich und bedürfen der gegenseitigen Absprache. 

 

 

Besondere Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Haftung

Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts.

 

 

Foto- und Videoerlaubnis

Bild-, Ton- und Filmaufnahmen, die im Kontext der Musikschularbeit der Kronberger Musikwerkstatt entstehen, dürfen im Rahmen der pädagogischen Arbeit sowie der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden. 

 

 

Salvatorische Klausel

Sind einzelne Vertragsbestandteile aufgrund der Gesetzeslage unwirksam, berührt dies nicht Wirksamkeit und  Erfüllung des Vertrages.

 

 

Inkrafttreten

Die Fassung der Unterrichtsbedingungen ersetzt vormalige Fassungen und tritt mit 01. Juli 2021 in Kraft.